
Willkommen bei der Kanzlei Richter & Süme
Wie Sie sich gegen Beleidigungen im Internet wehren
Anonyme Schreiber ruinieren im Internet mit zweifelhaften Beiträgen den Ruf von Unschuldigen. Solche Online-Verleumdungen können böse Folgen haben. Doch Betroffene können sich wehren und sogar Google verklagen... mehr
Spezialisierung, Praxis und Profil.
Spezialisierung allein reicht nicht. Sie bietet dem Mandanten nur dann hoch qualifizierte Beratung, wenn sie auf fundierten Kenntnissen der anwaltlichen Praxis und der wirtschaftlichen Zusammenhänge der einschlägigen Branchen aufbaut.
Die Sozietät Richter & Süme bringt in die anwaltliche Beratung nicht nur über 10 Jahre Prozess- und Beratungserfahrung ein. Sie verbindet diese Erfahrungen mit profunden Kenntnissen der Branchen und Fachbereiche, in denen die Rechtsanwälte der Kanzlei hauptsächlich tätig sind. Neben langjährigen Erfahrungen in der Internet- / IT-Branche sind dies die Bereiche der Medien- und Musikwirtschaft. Darüber hinaus kooperieren wir seit Jahren mit großen Rechtsschutzversicherungen und vertreten deren Versicherungsnehmer sowie branchenübergreifend mittelständische Unternehmen.
Filesharing-Abmahnungen: Oberlandesgericht stärkt Verbraucherrechte
Tausende von Abmahnungen werden jeden Monat an Verbraucher versendet, über deren Internetanschluß angeblich illegale Downloads getätigt wurden. Wer keine Unterlassungserklärung abgibt, muss mit einem Gerichtsverfahren rechnen. Auf den Kosten eines solchen Verfahrens und auf den Kosten der Abmahnung können die Abmahner nach einer neuen Gerichtsentscheidung aber durchaus sitzen bleiben.
Das OLG Köln (Az. 6 W 30/11) hat in einem Beschluss vom 20.05.2011 erstmals festgestellt, dass in einer Abmahnung keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Buchverlag hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Werke des Verlages erstrecken sollte. Obwohl dies weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, wurde in der Abmahnung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, muss die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen, entschied das Oberlandesgericht.
„Alle derzeit abgemahnten Verbraucher sollten die von ihnen geforderte Unterlassungserklärung oder Kostenerstattung von einem Fachmann prüfen lassen, insbesondere auch, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist“ empfiehlt Rechtsanwalt Patrick Richter von der Kanzlei Richter Süme aus Hamburg, die den betroffenen Verbraucher in dem Verfahren vertreten hatte. „Wir gehen davon aus, dass derzeit Tausende Abmahnungen existieren, die zu weit gefaßt sind, sodass die Abmahner Kostenerstattung nicht verlangen können.“
Weitere Informationen und Download der Gerichtsentscheidung:
Rechtsanwälte Richter · Süme (www.richter-sueme.de), Gertigstr. 28, 22303 Hamburg, Tel.: 040 / 380 89 80, info(at)richter-sueme.de
Download: Entscheidung des OLG Köln